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Grundausbildung für die Bediensteten der · Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

§ 6 Grundausbildung für die Bediensteten derAllgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

2. Abschnitt Gestaltung der Grundausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:

1. Strukturierte Praxiseinführung;

2. Einstiegscurriculum;

3. Theoretische Ausbildung;

4. Praktische Ausbildung.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.