Soziale Sicherheit (Montenegro) · Soziale Sicherheit (Montenegro)
§ 27 Soziale Sicherheit (Montenegro)
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.