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Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte · Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

§ 16 Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte

Kostenerstattung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.

(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.