Unzulässige Nebenbeschäftigungen · Unzulässige Nebenbeschäftigungen
§ 4 Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie
1. vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
2. nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.
Verweist auf
- Unzulässige Nebenbeschäftigungen § 1
- Unzulässige Nebenbeschäftigungen Art. 29b
- Unzulässige Nebenbeschäftigungen § 3
- Unzulässige Nebenbeschäftigungen Art. 75