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Unzulässige Nebenbeschäftigungen · Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§ 4 Unzulässige Nebenbeschäftigungen

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie

1. vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und

2. nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.