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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

INTERNATIONALER VERKEHR

In KraftAmtlicher Text

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.