§ 11 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscBeilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.