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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc · Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

§ 11 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscBeilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.