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E-ControlG · Energie-Control-Gesetz

§ 37 E-ControlGGebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.

(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.

(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-12-24