E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 37 E-ControlGGebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
(1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-24