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E-ControlG · Energie-Control-Gesetz

§ 1 E-ControlGKompetenzgrundlage und Vollziehung

In KraftAmtlicher Text

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-01