TAV · Tagbauarbeitenverordnung
§ 5 TAVKommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.