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TAV · Tagbauarbeitenverordnung

§ 20 TAVÜbergangsbestimmungen

3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in § 21 Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst

1. ab 1. Jänner 2012 § 4, § 7 Abs. 2 bis 5, den §§ 8 bis 10, § 12 Abs. 1 und § 14 dieser Verordnung,

2. ab 1. Jänner 2016 § 11 und § 12 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 genannte Übergangsfrist für § 7 Abs. 3 bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd § 7 Abs. 10.

(3) § 13 Abs. 3 dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.