TAV · Tagbauarbeitenverordnung
§ 18 TAVGenehmigungsverfahren
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Tagbau
Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.
Verweist auf
- TAV Art. 92
- TAV Art. 93