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FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung

§ 9 FZVVerlängerung des Flughafen-Zertifikates

1. Teil Zertifizierung

In KraftAmtlicher Text

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.