FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 13 FZVÜbergangsbestimmungen
2. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.