Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 5 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 5
Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.