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Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)

§ 2 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Angestellte haben zu Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.