ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
§ 3 ELStVPeriodizität, Kontinuität
Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.
ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.