VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 11 VOPSTAusnahmen
Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
Verweist auf
- VOPST Art. 95
VOPST · Verordnung optische Strahlung
Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.