Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
§ 8 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungFachzeichnen
Theoretische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.
(1) Die Prüfung hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-01
Verweist auf
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 14
- Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung Art. 15