Glasbautechnik-Ausbildungsordnung · Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 7 Glasbautechnik-AusbildungsordnungAngewandte Mathematik
Theoretische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Prozentrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-01