Glasbautechnik-Ausbildungsordnung · Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 14 Glasbautechnik-AusbildungsordnungÜbergangsbestimmungen
Praktische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Glasbautechnik - Hauptmodul Glasbau berechtigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-01
Verweist auf
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung § 15
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung Art. 24