Glasbautechnik-Ausbildungsordnung · Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Glasbautechnik-AusbildungsordnungZusatzprüfung
Praktische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-01
Verweist auf
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung § 10
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung § 15
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung Art. 27
- Glasbautechnik-Ausbildungsordnung § 9