AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010
§ 33 AIV 2010Gerichtsstand
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien.
AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien.