AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010
§ 28 AIV 2010Kaufpreis
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.