AIV 2010 · Agrar-Interventionsverordnung 2010
§ 25 AIV 2010Übernahme
4. Abschnitt Magermilchpulver
Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang V Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.