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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

§ 15 Abkommen über den Austausch und gegensei

ARTIKEL 15 BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

In KraftAmtlicher Text

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt.