BRPCV · Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung
§ 1 BRPCVGeltungsbereich
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:
1. Deutsch (Anlage 1),
2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-11-30
Verweist auf
- BRPCV § 6
- BRPCV Art. 8