PyroTG-DV · Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
§ 5 PyroTG-DVMelde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten
1. Abschnitt Pyrotechnik-Lehrgangsträger
(1) Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
(2) Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
2. Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
4. eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.