Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

PyroTG-DV · Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

§ 12 PyroTG-DVSprachliche Gleichbehandlung

6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.