SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 7 SprGVerlust
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln ist vom Besitzer unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln ist vom Besitzer unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.