SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 47a SprGVerordnungen
2. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.