SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 42c SprGBegutachtung und Überwachung
3. Abschnitt Notifizierende Behörde und benannte Stellen
Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 , und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.