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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 42c SprGBegutachtung und Überwachung

3. Abschnitt Notifizierende Behörde und benannte Stellen

In KraftAmtlicher Text

Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 , und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.