SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 34 SprGLagerung
6. Hauptstück Verzeichnisse und Lager
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.