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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 28 SprGÜberlassen von Schieß- und Sprengmitteln

4. Hauptstück Besitz und Erwerb

In KraftAmtlicher Text

(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.

(2) Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.

(3) Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Abs. 2 genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.