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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 19 SprGHandel

3. Hauptstück Handel

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.

(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-01