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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 15 SprGAllgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

2. Hauptstück Herstellung und Verarbeitung

In KraftAmtlicher Text

Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).