SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 12i SprGUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
1. Hauptstück Pflichten der Wirtschaftsakteure
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.