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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 12e SprGTechnische Unterlagen

1. Hauptstück Pflichten der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten.