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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 10a SprGAufsichtsmaßnahmen

2. Abschnitt Marktüberwachung und Kennzeichnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

1. zur Verbesserung,

2. zur Rücknahme oder

3. zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.