SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 1 SprGGeltungsbereich
1. Abschnitt Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-01