§ 8 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrÄnderung
Artikel 8
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 8
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.