§ 10 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrHinterlegung
Artikel 10
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.