Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betr · Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

§ 10 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrHinterlegung

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.