BFG 2010 · Bundesfinanzgesetz 2010
§ 1 BFG 2010
Bewilligung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2010 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner
Ausgleichs-
Gesamt-
Haushalt
haushalt
haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
70 767,407
96 251,192
167 018,599
Einnahmen:
57 591,846
109 426,753
167 018,599
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Abgang:
13 175,561
–
–
Überschuss:
–
13 175,561
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2010 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 21311986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2010 Art. 41