BFG 2009 · Bundesfinanzgesetz 2009
§ 1 BFG 2009
Bewilligung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2009 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner
Ausgleichs-
Gesamt-
Haushalt
haushalt
haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
77 469,873
101 769,357
179 239,230
Einnahmen:
63 884,158
115 355,072
179 239,230
Abgang:
13 585,715
–
–
Überschuss:
–
13 585,715
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2009 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 21311986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2009 Art. 41