Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz · Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

§ 4 Krankenkassen-StrukturfondsgesetzEvaluierung

In KraftAmtlicher Text

Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) und der Hauptverband (Anm. 1) haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , idF BGBl. I Nr. 100/2018 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01