Entwicklungszusammenarbeit (Albanien) · Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)
§ 5 Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die albanische Partei
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alle Güter und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
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alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.