Dienstausweise (BMLFUW) · Dienstausweise (BMLFUW)
§ 5 Dienstausweise (BMLFUW)
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.