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Festlegung der Funktionen, denen eine be · Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

§ 0 Festlegung der Funktionen, denen eine be

In KraftAmtlicher Text

Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

StF: BGBl. II Nr. 485/2008

Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , in der geltenden Fassung, wird verordnet: