DAV-BMJ · Dienstausweise im Justizressort
§ 7 DAV-BMJGerichtsvollzieherausweis
Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-03
Verweist auf
- DAV-BMJ Art. 41