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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

§ 24 Abkommen über die Förderung und den SchuVollstreckung

ARTIKEL 24

In KraftAmtlicher Text

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.