JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 31 JBA-GVollziehung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.